1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge mit der Firma protect. Alle Punkte dieser Vereinbarung gelten nach Auftragserteilung vom Kunden als anerkannt, wenn nicht nachweislich ein schriftlicher Einspruch (!) vorliegt.
2. Vertragsbedingungen & Kündigungsbestimmungen
a) Die Annahme eines Auftrags begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen unseren Mitarbeitern und unseren Kunden. Die Firma protect ist der ausschließliche Arbeitgeber. Weiters ist es dem Kunden hiermit untersagt, unsere Mitarbeiter abzuwerben bei sonstiger Schadenersatzleitung. Für die Einhaltung aller Arbeits-, Steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften haftet die Fa. protect nur bei Tätigkeiten, die den vereinbarten Vertragsumfang betreffen.
b) Die Ausführung des Auftrages kann auch einem Partner von der Firma protect anvertraut werden, dies gilt als zulässig. Datenschutz & Qualität bleibt hierbei aufrecht und ist vom Subpartner einzuhalten.
c) Bei unbefristeten Daueraufträgen im Areal- und Objektschutz gilt für beide Vertragspartner eine Kündigungsfrist von 30 Tagen jeweils zum Monatsletzten als vereinbart. Die Kündigung ist schriftlich und eingeschrieben zu übermitteln, um Wirksamkeit zu erlangen.
3. Haftung
a) Der Vertragspartner bzw. Auftraggeber verpflichtet sich, alle Mitarbeiter der Firma protect auf eventuelle Gefahren und deren Abwendung VOR Auftragserteilung (!) hinzuweisen, z.B. erwartete Besucherzahlen, Besonderheiten des Veranstaltungsortes, etc. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann KEIN Schadenersatz für auftretende Schäden geltend gemacht werden. Außerdem behält sich die Firma protect das Recht vor, den Vertrag ihrerseits zu kündigen und eventuelle Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Der Einsatzort beinhaltet nur den vorher mit der Firma protect vereinbarten Abschnitt und den Ausrüstungsumfang. Sollten außerhalb des Einsatzortes zwingende Gründe für einen Einsatz der Mitarbeiter oder weiterer Ausrüstungsgegenstände gegeben sein, muss dies vorher mit der Einsatzleitung abgesprochen werden und ist folglich separat zu bezahlen.
b) Die Haftung der Firma protect umfasst nur soweit im Gesetz verankerte Punkte in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit des Mitarbeiters.
c) Finanzielle oder materielle Schadensfälle können NICHT geltend gemacht werden, wenn diese NICHT in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des vertraglich gesicherten Einsatzortes zusammenhängen oder nicht von Seiten der Firma protect oder des Vertragspartners vorhersehbar sind.
d) Die Haftung der Firma protect besteht selbstverständlich für den Fall von Schäden in Zusammenhang mit nicht authorisierten Handlungen, sofern grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine diesbzgl. Haftpflicht-versicherung mit ausreichender Deckung liegt vor.
4. Zusatzdienste
Bei einem Einsatz für eventuelle Vertrauens-/Schutzarbeiten wie spezifischer Einzelpersonenschutz, Werttransport etc. ist eine vorherige Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erforderlich, andernfalls kann keine Haftung übernommen werden. Diese Dienste werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Zahlungs- und Stornomodalitäten
a) Die Verrechnungssätze der Firma protect verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei kollektivvertraglichen Änderungen oder ggf. anfallenden gesetzlichen Änderungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze rückwirkend.
b) Die Rechnung wird nach Auftragsbeendigung gestellt und ist innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Auch kann mit der Geschäftsleitung der Firma protect vereinbart werden, dass die Rechnungssumme sofort nach Veranstaltungsende netto Kassa bezahlt wird. Willkürliche Skontoabzüge und Gegenverrechnungen sind nicht statthaft.
c) Bei Zahlungsverzug ist die Firma protect berechtigt, einen Zinssatz von 12% p.A. einzufordern. Des Weiteren hat der Kunde anfällige Mahn-, Anwalts- und Inkassospesen sowie weitere Bearbeitungs-gebühren zur Gänze zu tragen.
d) Im Falle einer Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber sind innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 30%, innerhalb 48 Std. vor Beginn 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu bezahlen. Ausgenommen davon sind witterungsbedingte Umstände oder alle Fälle höher Gewalt.
6. Schlussbestimmung Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Als Gerichtsstand gilt das Handelsgericht in Steyr vereinbart.
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